====== Benachrichtigung des Patentinhabers ====== Regel 25 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Benachrichtigung des Patentinhabers, wenn dieser nicht der Kläger im Verletzungsverfahren ist, und beschreibt die erforderlichen Schritte und Informationen. **Regel 25 (2) EPGVO** Ist der Kläger nicht der Inhaber oder der alleinige Inhaber des betreffenden Patents, stellt die Kanzlei dem maßgeblichen Inhaber gemäß Regel 13.1(e) so bald wie möglich eine Kopie der Widerklage auf Nichtigerklärung zu und fügt eine Kopie aller der in Absatz 1(h) genannten Unterlagen bei. Regel 271 gilt entsprechend. Der in Rede stehende Inhaber wird Partei des Nichtigkeitsverfahrens und wird in allen nachfolgenden Verfahren als Beklagter behandelt. Der Inhaber hat die in Regel 13.1(e) vorgesehenen Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern diese noch nicht vom Kläger zur Verfügung gestellt wurden. ===== siehe auch ===== Regel 25 EPGVO -> [[Widerklage auf Nichtigerklärung]] \\ Erlaubt dem Beklagten, in der Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents zu erheben und beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente.