====== Benachrichtigung des Europäischen Patentamts ====== Regel 47.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Pflicht des Kanzlers, das Europäische Patentamt zu benachrichtigen, wenn ein Patent Gegenstand einer Klage auf Nichtigerklärung ist. **Regel 47.2 EPGVO** Der Kanzler benachrichtigt das Europäische Patentamt darüber, dass das in Rede stehende Patent Gegenstand einer Klage auf Nichtigerklärung ist. ===== siehe auch ===== Regel 47 EPGVO -> [[Prüfung der Formerfordernisse, Eintragung in das Register, Zuweisung (Gericht erster Instanz, Klage auf Nichtigerklärung) und Bestimmung des Berichterstatters]] \\ Regelt die Schritte bei der Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung.