====== Benachrichtigung des Amtes über die Entscheidung ====== Regel 97.6 EPGVO beschreibt die Benachrichtigung des Amtes über die Entscheidung über den Antrag bzw. die Berufung. **Regel 97.6 EPGVO** Die Kanzlei benachrichtigt das Amt so bald wie möglich über die Entscheidung über den Antrag bzw. über die Berufung. ===== siehe auch ===== Regel 97 -> [[Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des Amtes, einen Antrag auf einheitliche Wirkung abzulehnen]] \\ Behandelt den Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts, einen Antrag auf einheitliche Wirkung abzulehnen.