====== Benachrichtigung der Verfahrensparteien und Fristsetzung ====== Regel 315.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Benachrichtigung der Verfahrensparteien und die Fristsetzung für die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes. **Regel 315.1 EPGVO** Ist ein Streithilfeantrag zulässig, hat der Berichterstatter oder der Vorsitzende Richter (a) die Verfahrensparteien zu benachrichtigen und (b) eine Frist festzusetzen, innerhalb derer der Streithelfer einen Streithilfeschriftsatz einreichen kann. ===== siehe auch ===== Regel 315 -> [[Streithilfeschriftsatz]] \\ Regelt die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes im Verfahren.