====== Benachrichtigung der Patentämter ====== Regel 5.11 EPGVO regelt die Benachrichtigung des Europäischen Patentamts und der nationalen Patentämter über die Registereinträge. **Regel 5.11 EPGVO** Der Kanzler benachrichtigt das Europäische Patentamt und das nationale Patentamt jedes betroffenen Vertragsmitgliedstaats so bald wie möglich über die Registereinträge nach den Absätzen 5 und 7. ===== siehe auch ===== Regel 5 -> [[Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung]] \\ Regelt die Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und den Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung für europäische Patente und Anmeldungen.