====== Benachrichtigung der Patentämter ====== Regel 83 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Europäische Patentamt und die nationalen Patentämter über die Eintragung des Rücktritts benachrichtigt werden müssen. **Regel 83 (3) EPGVO** Der Kanzler benachrichtigt das Europäische Patentamt und das nationale Patentamt jedes betroffenen Vertragsmitgliedstaats so bald wie möglich über die Registereinträge nach den Absätzen 5 und 7. ===== siehe auch ===== Regel 83 EPGVO -> [[Antrag auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung]] \\ Beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für den Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung für europäische Patente.