====== Beitritt zum Übereinkommen ====== Artikel 84 (4) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] öffnet das Übereinkommen für den Beitritt aller Mitgliedstaaten und regelt die Hinterlegung der Beitrittsurkunden beim Verwahrer. **Artikel 84 (4)** Dieses Übereinkommen steht allen Mitgliedstaaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. ===== siehe auch ===== Artikel 84 -> [[Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt]] \\ Regelt die Unterzeichnung, Ratifikation und den Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen.