====== Beitritt des Patentinhabers zu Verfahren ====== Artikel 47 (4) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt den Beitritt des Patentinhabers zu einem von einem Lizenzinhaber angestrengten Verfahren. **Artikel 47 (4)** Dem von einem Lizenzinhaber angestrengten Verfahren kann der Patentinhaber als Partei beitreten. ===== siehe auch ===== Artikel 47 -> [[Parteien]] \\ Regelt die Berechtigung von Parteien, das Gericht anzurufen, einschließlich der Rechte von Patentinhabern und Lizenznehmern.