====== Beibehaltung und Aufteilung der Gebühren ====== Artikel 13 (1) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] bestimmt, dass das EPA 50 % der Jahresgebühren behält und der Rest auf die Mitgliedstaaten verteilt wird. **Artikel 13 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Das [[EPA]] behält 50 % der in Artikel 11 genannten [[Jahresgebühren]] ein, die für [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung]] entrichtet werden. Der Restbetrag wird entsprechend der nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 2 [-> [[Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Europäischen Patentorganisation]]] festgelegten Verteilung der Anteile der Jahresgebühren auf die [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]] aufgeteilt. ===== siehe auch ===== Artikel 13 -> [[Verteilung]] \\ Regelt die Verteilung der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten.