====== Behandlung vor Inkrafttreten des Übereinkommens angenommener Anträge ====== Regel 5.12 EPGVO erläutert die Behandlung von Anträgen, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens angenommen wurden. **Regel 5.12 EPGVO** Anträge, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens von der Kanzlei angenommen wurden, werden so behandelt, als seien sie am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens in das Register eingetragen worden. ===== siehe auch ===== Regel 5 -> [[Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung]] \\ Regelt die Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und den Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung für europäische Patente und Anmeldungen.