====== Behandlung von Vollmachten ====== Regel 285.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, wie ein Vertreter behandelt wird, der behauptet, eine Partei zu vertreten, und unter welchen Umständen eine schriftliche Vollmacht erforderlich ist. **Regel 285.1 EPGVO** Ein Vertreter, der behauptet, eine Partei zu vertreten, wird als solcher behandelt, wobei das Gericht den Vertreter jedoch anweisen kann, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, wenn seine Bevollmächtigung bestritten wird. ===== siehe auch ===== Regel 285 -> [[Vollmachten]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch den Vertreter, wenn seine Bevollmächtigung bestritten wird.