====== Behandlung von Anträgen vor Inkrafttreten des Übereinkommens ====== Regel 5 (12) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Behandlung von Anträgen, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens eingereicht wurden. **Regel 5 (12)** Anträge, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens von der Kanzlei angenommen wurden, werden so behandelt, als seien sie am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens in das Register eingetragen worden. ===== siehe auch ===== Regel 5 EPGVO -> [[Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sowie den Rücktritt von dieser.