====== Behandlung ohne Wohnsitz in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ====== Artikel 7 (3) der [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]] legt fest, dass das Patent als nationales Patent des Staates behandelt wird, in dem die Europäische Patentorganisation ihren Sitz hat, wenn kein Anmelder in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig ist. **Artikel 7 (3) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Hatte für die Zwecke der Absätze 1 oder 2 keiner der [[Patentanmelder]] seinen Wohnsitz, den Sitz seiner Hauptniederlassung oder seine Niederlassung in einem [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaat]], in dem dieses Patent einheitliche Wirkung hat, so ist ein [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung]] als Gegenstand des Vermögens in seiner Gesamtheit und in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten wie ein nationales Patent des Staates zu behandeln, in dem die [[Europäische Patentorganisation]] gemäß Artikel 6 Absatz 1 [[EPÜ]] ihren [[Sitz]] hat. ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 7 -> [[Behandlung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wie ein nationales Patent]] \\ Regelt die Behandlung eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung als Vermögensgegenstand und seine Gleichstellung mit nationalen Patenten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.