====== Behandlung nach Reihenfolge der Reife zur mündlichen Verhandlung ====== Regel 343.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht die bei ihm anhängigen Klagen in der Reihenfolge behandelt, in der sie zur mündlichen Verhandlung reif sind. **Regel 343.1 EPGVO** Das Gericht behandelt die bei ihm anhängigen Klagen in der Reihenfolge, in der sie zur mündlichen Verhandlung gemäß Regel 108 reif sind. ===== siehe auch ===== Regel 343 -> [[Reihenfolge der Behandlung]] \\ Regelt die Reihenfolge, in der die bei Gericht anhängigen Klagen behandelt werden.