====== Behandlung nach Reihenfolge der Reife zur mündlichen Verhandlung ====== Regel 343 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht die bei ihm anhängigen Klagen in der Reihenfolge behandelt, in der sie zur mündlichen Verhandlung reif sind. **Regel 343 (1) EPGVO** Das Gericht behandelt die bei ihm anhängigen Klagen in der Reihenfolge, in der sie zur mündlichen Verhandlung reif sind. ===== siehe auch ===== Regel 343 EPGVO -> [[Reihenfolge der Behandlung]] \\ Legt fest, dass das Gericht die bei ihm anhängigen Klagen in der Reihenfolge behandelt, in der sie zur mündlichen Verhandlung reif sind, und erlaubt dem Vorsitzenden Richter, bestimmte Klagen vorrangig zu behandeln oder zurückzustellen.