====== Behandlung des Streithelfers als Partei ====== Regel 315 (4) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) bestimmt, dass der Streithelfer als Partei behandelt wird, sofern vom Gericht nicht anders angeordnet. **Regel 315 (4) EPGVO** Der Streithelfer wird als Partei behandelt, sofern vom Gericht nicht anders angeordnet. ===== siehe auch ===== Regel 315 EPGVO -> [[Streithilfeschriftsatz]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Streithilfeschriftsatz und die Rechte und Pflichten des Streithelfers im Verfahren.