====== Behandlung bei mehreren Patentanmeldern ====== Artikel 7 (2) der [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]] regelt die Behandlung bei mehreren Patentanmeldern und legt fest, welcher Anmelder maßgeblich ist. **Artikel 7 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Sind im [[Europäisches Patentregister|Europäischen Patentregister]] zwei oder mehrere Personen als [[gemeinsame Patentanmelder]] eingetragen, so gilt Absatz 1 Buchstabe a für den erstgenannten Anmelder. Ist dies nicht möglich, gilt Absatz 1 Buchstabe a für den nächsten gemeinsamen Anmelder in der Reihenfolge der [[Eintragung]]. Ist Absatz 1 Buchstabe a auf keinen der gemeinsamen Anmelder zutreffend, gilt Absatz 1 Buchstabe b sinngemäß. ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 7 -> [[Behandlung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wie ein nationales Patent]] \\ Regelt die Behandlung eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung als Vermögensgegenstand und seine Gleichstellung mit nationalen Patenten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.