====== Behandlung als nationales Patent bei Wohnsitz oder Hauptniederlassung ====== Artikel 7 (1) der [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]] bestimmt, dass ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als nationales Patent des Mitgliedstaats behandelt wird, in dem der Patentanmelder seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung hat. **Artikel 7 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Ein [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung]] als Gegenstand des Vermögens ist in seiner Gesamtheit und in allen [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]] __wie ein nationales Patent__ des teilnehmenden Mitgliedstaats zu behandeln, in dem dieses Patent einheitliche Wirkung hat, und in dem, gemäß dem [[Europäisches Patentregister|Europäischen Patentregister]]: a) der [[Patentanmelder]] zum Zeitpunkt der Einreichung einer [[Anmeldung]] eines [[Europäisches Patent|Europäischen Patents]] seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung hat oder, b) sofern Buchstabe a nicht zutrifft, der Patentanmelder zum Zeitpunkt der [[Einreichung]] einer Anmeldung eines Europäischen Patents eine Niederlassung hatte. ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 7 -> [[Behandlung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wie ein nationales Patent]] \\ Regelt die Behandlung eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung als Vermögensgegenstand und seine Gleichstellung mit nationalen Patenten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.