====== Begründung und Schriftform der Entscheidungen ====== Artikel 77 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] legt fest, dass die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts im Einklang mit der Verfahrensordnung zu begründen und schriftlich abzufassen sind. **Artikel 77 (1)** Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sind im Einklang mit der Verfahrensordnung zu begründen und schriftlich abzufassen. ===== siehe auch ===== Artikel 77 -> [[Formerfordernisse]] \\ Regelt die Formerfordernisse für die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.