====== Begründung und Beweismittel ====== Regel 246 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass der Antrag die Gründe für die Aufhebung der Endentscheidung sowie die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Antrag stützt, angeben muss. **Regel 246 (2) EPGVO** Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss die Gründe für eine Aufhebung der Endentscheidung sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich der Antrag stützt. ===== siehe auch ===== Regel 246 EPGVO -> [[Inhalt des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens enthalten sein müssen.