====== Begründung des Antrags auf Zugangseinschränkung ====== Regel 262A.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erfordert, dass der Antrag begründet wird, warum die Einschränkung des Zugangs gemäß Artikel 58 des Übereinkommens erforderlich ist. **Regel 262A.2 EPGVO** In dem Antrag muss begründet werden, weshalb der Antragsteller die Einschränkung des Zugangs zu den betreffenden Informationen oder Beweismitteln gemäß Artikel 58 des Übereinkommens für erforderlich hält. ===== siehe auch ===== Regel 262A EPGVO -> [[Schutz vertraulicher Informationen]] \\ Regelt den Schutz vertraulicher Informationen im Verfahren und die Bedingungen, unter denen der Zugang zu diesen Informationen eingeschränkt werden kann.