====== Begründung des Antrags ====== Regel 141 (d) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass der Antrag die Gründe darlegen muss, warum die Offenlegung der Bücher oder Dokumente erforderlich ist. **Regel 141 (d) EPGVO** Der Antrag muss die Gründe darlegen, warum die Offenlegung der Bücher oder Dokumente erforderlich ist. ===== siehe auch ===== Regel 141 EPGVO -> [[Inhalt des Antrags auf Offenlegung der Bücher]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Offenlegung der Bücher enthalten sein müssen.