====== Begriffsbestimmungen zum einheitlichen Patentschutz ====== Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] definiert die Begriffe, die für die Zwecke der Verordnung gelten. Artikel 2 (a) -> [[Teilnehmender Mitgliedstaat]] \\ Bezeichnet einen Mitgliedstaat, der an der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes teilnimmt. Artikel 2 (b) -> [[Europäisches Patent]] \\ Bezeichnet ein Patent, das vom Europäischen Patentamt nach den Regeln und Verfahren des EPÜ erteilt wird. Artikel 2 (c) -> [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung]] \\ Bezeichnet ein Europäisches Patent, das aufgrund dieser Verordnung einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten hat. Artikel 2 (d) -> [[Europäisches Patentregister]] \\ Bezeichnet das gemäß Artikel 127 EPÜ beim EPA geführte Register. Artikel 2 (e) -> [[Register für den einheitlichen Patentschutz]] \\ Bezeichnet das zum Europäischen Patentregister gehörende Register, in das die einheitliche Wirkung und etwaige Beschränkungen, Lizenzen, Übertragungen, Nichtigerklärungen oder ein etwaiges Erlöschen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung eingetragen werden. Artikel 2 (f) -> [[Europäisches Patentblatt]] \\ Bezeichnet die in Artikel 129 EPÜ genannte regelmäßige Veröffentlichung. ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Kapitel I -> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz#Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen|Allgemeine Bestimmungen]] \\ Legt die grundlegenden Rahmenbedingungen und Definitionen für die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des einheitlichen Patentschutzes fest.