====== Begriffsbestimmungen ====== **Artikel 2 Verordnung (EU) Nr. 1260/2012** Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) „Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ bezeichnet ein Europäisches Patent, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten hat. b) „Verfahrenssprache“ bezeichnet die Sprache, die im Verfahren vor dem EPA verwendet wird im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973, geändert am 17. Dezember 1991 und am 29. November 2000, (im Folgenden „EPÜ“). ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 -> [[Übersetzungsregelungen]] \\ Regelt die Übersetzungsanforderungen für den einheitlichen Patentschutz und legt fest, welche Sprachen für die Patentanmeldung und -übersetzung erforderlich sind, um Kosten zu senken und den Zugang zu erleichtern.