====== Begriffsbestimmungen des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht ====== Artikel 2 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] definiert die Begriffe, die im Rahmen des Übereinkommens verwendet werden. Artikel 2 (a) -> [[Gericht]] \\ Bezeichnet das Einheitliche Patentgericht, das mit diesem Übereinkommen errichtet wird. Artikel 2 (b) -> [[Mitgliedstaat]] \\ Bezeichnet einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Artikel 2 (c) -> [[Vertragsmitgliedstaat]] \\ Bezeichnet einen Mitgliedstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist. Artikel 2 (d) -> [[EPÜ]] \\ Bezeichnet das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 mit allen nachfolgenden Änderungen. Artikel 2 (e) -> [[Europäisches Patent]] \\ Bezeichnet ein nach dem EPÜ erteiltes Patent, das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 hat. Artikel 2 (f) -> [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung]] \\ Bezeichnet ein nach dem EPÜ erteiltes Patent, das aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 einheitliche Wirkung hat. Artikel 2 (g) -> [[Patent]] \\ Bezeichnet ein europäisches Patent und/oder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung. Artikel 2 (h) -> [[Ergänzendes Schutzzertifikat]] \\ Bezeichnet ein nach der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat. Artikel 2 (i) -> [[Satzung]] \\ Bezeichnet die als Anhang I beigefügte Satzung des Gerichts, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist. Artikel 2 (j) -> [[Verfahrensordnung]] \\ Bezeichnet die gemäß Artikel 41 festgelegte Verfahrensordnung des Gerichts. ===== siehe auch ===== Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht, Kapitel I -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen|Allgemeine Bestimmungen]] \\ Definiert die grundlegenden Begriffe und Rahmenbedingungen für das Einheitliche Patentgericht und die beteiligten Mitgliedstaaten.