====== Begriff des Schadenersatzes ====== Regel 125 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) definiert den Begriff „Schadenersatz“ im Kontext der Verfahrensordnung und umfasst auch die zu zahlenden Zinsen. **Regel 125 (3) EPGVO** Der in Kapitel 4 verwendete Begriff „Schadenersatz“ ist so zu verstehen, dass er eine solche Entschädigung sowie die zu dem vom Gericht festzulegenden Zinssatz für den vom Gericht festzulegenden Zeitraum anfallenden Zinsen umfasst. ===== siehe auch ===== Regel 125 EPGVO -> [[Gesondertes Verfahren zur Festsetzung der Höhe des angeordneten Schadenersatzes]] \\ Legt fest, dass die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes und der Entschädigung Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein kann.