====== Begriff der Straftat ====== Regel 249 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, wann von dem Vorliegen einer Straftat im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auszugehen ist. **Regel 249 EPGVO** Von dem Vorliegen einer Straftat ist nur dann auszugehen, wenn ein zuständiges Gericht oder eine zuständige Behörde die Straftat rechtskräftig festgestellt hat. Eine Verurteilung ist nicht erforderlich. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 4, Kapitel 5 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 5 – VERFAHREN BEI ANTRAG AUF WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS|Verfahren bei Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Behandelt das Verfahren bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Endentscheidung, einschließlich der Definition des Begriffs der Straftat.