====== Begriff der Straftat ====== Regel 249 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) bestimmt, dass eine Straftat nur dann als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens gilt, wenn sie durch Endentscheidung eines Gerichts oder einer Behörde rechtskräftig festgestellt wurde. **Regel 249 EPGVO** Eine Straftat gilt nur dann als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie durch eine Endentscheidung eines Gerichts oder einer Behörde rechtskräftig festgestellt wurde. ===== siehe auch ===== Regel 245 EPGVO -> [[Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Erlaubt einer Partei, die durch eine Endentscheidung des Gerichts erster Instanz oder des Berufungsgerichts beschwert ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. Regel 246 EPGVO -> [[Inhalt des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens enthalten sein müssen. Regel 247 EPGVO -> [[Grundlegende Verfahrensfehler]] \\ Beschreibt die möglichen grundlegenden Verfahrensfehler, die einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen können. Regel 248 EPGVO -> [[Pflicht zur Erhebung von Einwänden]] \\ Legt fest, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund eines grundlegenden Verfahrensfehlers nur zulässig ist, wenn der Fehler während des Verfahrens gerügt wurde.