====== Beginn des mündlichen Verfahrens ====== Regel 110 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass nach Abschluss des Zwischenverfahrens das mündliche Verfahren unverzüglich beginnt und der Vorsitzende Richter in Absprache mit dem Berichterstatter die Leitung des Verfahrens übernimmt. **Regel 110 (3) EPGVO** Nach Abschluss des Zwischenverfahrens beginnt das mündliche Verfahren unverzüglich. Der Vorsitzende Richter übernimmt in Absprache mit dem Berichterstatter die Leitung des Verfahrens. ===== siehe auch ===== Regel 110 EPGVO -> [[Abschluss des Zwischenverfahrens]] \\ Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien und den Vorsitzenden Richter über den Abschluss des Zwischenverfahrens informiert und das mündliche Verfahren unverzüglich beginnt.