====== Beginn des mündlichen Verfahrens ====== Regel 110.3 EPGVO legt fest, dass nach Abschluss des Zwischenverfahrens das mündliche Verfahren unverzüglich beginnt. **Regel 110.3 EPGVO** Nach Abschluss des Zwischenverfahrens beginnt das mündliche Verfahren unverzüglich. Der Vorsitzende Richter übernimmt in Absprache mit dem Berichterstatter die Leitung des Verfahrens. ===== siehe auch ===== Regel 110 -> [[Abschluss des Zwischenverfahrens]] \\ Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien und den Vorsitzenden Richter über den Abschluss des Zwischenverfahrens informiert und das mündliche Verfahren unverzüglich beginnt.