====== Beginn der Fristberechnung ====== Regel 300.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt den Beginn der Fristberechnung für Verfahrenshandlungen. **Regel 300.1 EPGVO** Die Berechnung beginnt mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist; im Falle der Zustellung eines Schriftstückes ist das maßgebliche Ereignis der Zugang des Schriftstücks gemäß Teil 5, Kapitel 2. ===== siehe auch ===== Regel 300 EPGVO -> [[Berechnung von Fristen]] \\ Behandelt die Berechnung von Fristen für Verfahrenshandlungen.