====== Befugnisse und Pflichten ====== Regel 2 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt die Befugnisse und Pflichten des Engeren Ausschusses des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation im Rahmen des einheitlichen Patentschutzes. Regel 2 (1) -> [[Änderungsbefugnis des Engeren Ausschusses]] \\ Der Engere Ausschuss des Verwaltungsrats ist befugt, die Durchführungsordnung, die Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz sowie sonstige Finanz- und Haushaltsvorschriften oder -entscheidungen zu ändern. Regel 2 (2) -> [[Verwaltung und Überwachung]] \\ Der Engere Ausschuss ist verantwortlich für die Verwaltung und Überwachung der Tätigkeiten des Europäischen Patentamts im Zusammenhang mit den ihm gemäß Regel 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben. ===== siehe auch ===== DOEPS -> [[UPC:Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] \\ Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.