====== Befugnisse des Richters bei der Entscheidung über den Antrag ====== Regel 193.3 EPGVO beschreibt die Befugnisse des Richters, der über den [[Antrag auf Beweissicherung]] entscheidet. **Regel 193.3 EPGVO** Der Richter, der über den [[Antrag auf Beweissicherung]] entscheidet, verfügt über alle erforderlichen Befugnisse des Gerichts. ===== siehe auch ===== Regel 193 -> [[Prüfung der Formerfordernisse, Eintragung in das Register, Zuweisung an einen Spruchkörper, Benennung des Berichterstatters, Einzelrichter]] \\ Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Beweissicherung, die Eintragung in das Register, die Zuweisung an einen Spruchkörper und die Benennung des Berichterstatters.