====== Befugnisse des Richters bei der Entscheidung über den Antrag ====== Regel 193 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass der Richter, der über den Antrag auf Beweissicherung entscheidet, über alle erforderlichen Befugnisse des Gerichts verfügt. **Regel 193 (3) EPGVO** Der Richter, der über den Antrag auf Beweissicherung entscheidet, verfügt über alle erforderlichen Befugnisse des Gerichts. ===== siehe auch ===== Regel 193 EPGVO -> [[Prüfung der Formerfordernisse, Eintragung in das Register, Zuweisung an einen Spruchkörper, Benennung des Berichterstatters, Einzelrichter]] \\ Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Beweissicherung, die Eintragung in das Register, die Zuweisung an einen Spruchkörper und die Benennung des Berichterstatters.