====== Befugnisse des Gerichts zur Anordnung von Maßnahmen ====== Artikel 56 (1) des [[Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt die Befugnisse des Gerichts zur Anordnung von Maßnahmen, Verfahren und Abhilfemaßnahmen. **Artikel 56 (1)** Das Gericht kann die in diesem Übereinkommen festgelegten Maßnahmen, Verfahren und Abhilfemaßnahmen anordnen und seine Anordnungen nach Maßgabe der Verfahrensordnung von Bedingungen abhängig machen. ===== siehe auch ===== Artikel 56 -> [[Allgemeine Befugnisse des Gerichts]] \\ Regelt die Befugnisse des Gerichts zur Anordnung von Maßnahmen und Verfahren sowie die Berücksichtigung der Interessen der Parteien.