====== Befugnisse des Gerichts gegenüber Vertretern ====== Regel 290 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Befugnisse des Gerichts gegenüber den vor ihm auftretenden Vertretern. Regel 290.1 EPGVO -> [[Allgemeine Befugnisse des Gerichts gegenüber den Vertretern]] \\ Beschreibt die allgemeinen Befugnisse des Gerichts gegenüber den Vertretern. Regel 290.2 EPGVO -> [[Verhaltenskodex für Vertreter]] \\ Regelt die Verpflichtung der Vertreter zur Befolgung eines vom Verwaltungsausschuss verabschiedeten Verhaltenskodex. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 3 – RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRETER|Rechte und Pflichten der Vertreter]] \\ Regelt die Rechte und Pflichten der Vertreter im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.