====== Befugnisse des Gerichts gegenüber Vertretern ====== Regel 290 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Gericht gegenüber den vor ihm auftretenden Vertretern die üblichen Befugnisse hat und dass Vertreter einen Verhaltenskodex befolgen müssen. Regel 290 (1) EPGVO -> [[Übliche Befugnisse des Gerichts]] \\ Beschreibt, dass das Gericht die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse gegenüber den vor ihm auftretenden Vertretern hat. Regel 290 (2) EPGVO -> [[Verhaltenskodex für Vertreter]] \\ Legt fest, dass die vor dem Gericht auftretenden Vertreter jedweden vom Verwaltungsausschuss verabschiedeten Verhaltenskodex für Vertreter genau befolgen müssen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.