====== Befugnisse des Gerichts ====== Kapitel IV des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] (EPGÜ) [-> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel IV: Befugnisse des Gerichts|Befugnisse des Gerichts]]] behandelt die Befugnisse des [[Einheitliches Patentgericht|Einheitlichen Patentgerichts]]. Das Gericht hat weitreichende Vollmachten, um Beweisvorlagen und Beweissicherungsmaßnahmen anzuordnen, einschließlich der Inspektion von Räumlichkeiten und der Beschlagnahme von Beweismitteln. Es kann Vermögensarreste verhängen und einstweilige Verfügungen erlassen, um Patentverletzungen zu verhindern oder zu stoppen. Bei Feststellung einer Patentverletzung kann das Gericht endgültige Verfügungen aussprechen, die den Rückruf oder die Vernichtung von verletzenden Produkten umfassen. Darüber hinaus kann das Gericht die Gültigkeit von Patenten überprüfen und Nichtigkeitsklagen behandeln. Zudem ist es befugt, Schadenersatz zuzusprechen und Rechtsverletzer zu zwingen, Auskunft über Vertriebswege und beteiligte Dritte zu erteilen. Regel 9 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Befugnisse des Gerichts, prozessuale Maßnahmen anzuordnen und Fristen zu verwalten. Regel 9.1 EPGVO -> [[Anordnung prozessualer Maßnahmen]] \\ Erklärt die Befugnis des Gerichts, prozessuale Maßnahmen anzuordnen, um den Verfahrensfortschritt zu gewährleisten. Regel 9.2 EPGVO -> [[Unberücksichtigte Verfahrensschritte bei Fristüberschreitung]] \\ Regelt, dass das Gericht Verfahrensschritte unberücksichtigt lassen kann, wenn Fristen nicht eingehalten werden. Regel 9.3 EPGVO -> [[Verlängerung und Verkürzung von Fristen]] \\ Erlaubt dem Gericht, Fristen zu verlängern oder zu verkürzen, außer in bestimmten Fällen. Regel 9.4 EPGVO -> [[Nicht verlängerbare Fristen]] \\ Bestimmt, welche Fristen vom Gericht nicht verlängert werden dürfen. ===== siehe auch ===== EPGVO, Präambel -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung|Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung]] \\ Regelt die Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts, einschließlich der Definition von Begriffen und der Berücksichtigung von Sprachregelungen. EPGÜ, Kapitel IV -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel IV: Befugnisse des Gerichts|Befugnisse des Gerichts]] \\ Behandelt die Befugnisse des Einheitlichen Patentgerichts. Das Gericht hat weitreichende Vollmachten, um Beweisvorlagen und Beweissicherungsmaßnahmen anzuordnen, einschließlich der Inspektion von Räumlichkeiten und der Beschlagnahme von Beweismitteln.