====== Befugnisse des Berufungsgerichts ====== Regel 242 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Befugnisse des Berufungsgerichts, einschließlich der Ausübung sämtlicher dem Gericht erster Instanz zukommenden Befugnisse und der Möglichkeit, die Klage in Ausnahmefällen zur Entscheidung oder erneuten Verhandlung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen. **Regel 242 (2) EPGVO** Das Berufungsgericht kann: (a) sämtliche dem Gericht erster Instanz zukommenden Befugnisse ausüben, (b) die Klage in Ausnahmefällen zur Entscheidung oder erneuten Verhandlung an das Gericht erster Instanz zurückverweisen. ===== siehe auch ===== Regel 242 EPGVO -> [[Entscheidung des Berufungsgerichts]] \\ Erlaubt dem Berufungsgericht, die Berufung zurückzuweisen oder die Entscheidung des Gerichts erster Instanz aufzuheben und durch eine eigene Entscheidung zu ersetzen.