====== Befragung durch die Parteien ====== Regel 112.5 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Befragung von Zeugen und Sachverständigen durch die Parteien. **Regel 112.5 EPGVO** Unter der Leitung des Vorsitzenden Richters können die Parteien den Zeugen oder Sachverständigen Fragen stellen. Der Vorsitzende Richter kann alle Fragen untersagen, die nicht auf die Erhebung zulässiger Beweismittel gerichtet sind. ===== siehe auch ===== Regel 112 EPGVO -> [[Durchführung der mündlichen Verhandlung]] \\ Beschreibt die Durchführung der mündlichen Verhandlung.