====== Bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs ====== Regel 263 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs immer zugelassen wird. **Regel 263 (3) EPGVO** Die bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs wird immer zugelassen. ===== siehe auch ===== Regel 263 EPGVO -> [[Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen]] \\ Erlaubt einer Partei, die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung zu beantragen, und beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Änderung oder Erweiterung zugelassen wird.