====== Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Lage des Antragstellers ====== Regel 377A der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Lage des Antragstellers für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest. Regel 377A.1 EPGVO -> [[Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen]] \\ Beschreibt die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei der Beurteilung der finanziellen Lage des Antragstellers. Regel 377A.2 EPGVO -> [[Verfügbares Einkommen]] \\ Erläutert, was unter verfügbarem Einkommen zu verstehen ist. Regel 377A.3 EPGVO -> [[Abzüge und Ratenzahlungen]] \\ Regelt die Abzüge vom Einkommen und Vermögen sowie die Festlegung von Ratenzahlungen. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 6 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#TEIL 6 – GEBÜHREN UND PROZESSKOSTENHILFE|Gebühren und Prozesskostenhilfe]] \\ Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.