====== Kompensation bei mehreren Patentinhabern ====== Regel 8 (3) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt, dass die Kompensation nur gewährt wird, wenn jeder der mehreren Patentinhaber die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung erfüllt. **Regel 8 (3) DOEPS** Im Falle mehrerer Patentinhaber wird die Kompensation nur gewährt, wenn jeder Inhaber die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllt. ===== siehe auch ===== Regel 8 DOEPS -> [[Definition und Anspruchsberechtigte]] \\ Regelt die Bedingungen für den Anspruch auf Kompensation für Übersetzungskosten.