====== Bedingungen für die Rückerstattung ====== Regel 369 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, unter welchen Bedingungen eine Rückerstattung der Gerichtsgebühren möglich ist. **Regel 369 (1) EPGVO** Eine Rückerstattung der Gerichtsgebühren ist möglich, wenn: (a) die Klage zurückgenommen wird, bevor das Gericht eine wesentliche Entscheidung getroffen hat; (b) das Gericht die Klage als offensichtlich unzulässig abweist; (c) das Gericht die Klage als offensichtlich unbegründet abweist. ===== siehe auch ===== Regel 369 EPGVO -> [[Rückerstattung der Gerichtsgebühren]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Verfahren für die Rückerstattung von Gerichtsgebühren.