====== Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ====== Regel 377 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest. Regel 377.1 EPGVO -> [[Berechtigung zur Prozesskostenhilfe]] \\ Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen ein Antragsteller berechtigt ist, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Regel 377.2 EPGVO -> [[Schwellenwerte für die finanzielle Leistungsfähigkeit]] \\ Regelt die Festlegung von Schwellenwerten durch den Verwaltungsausschuss in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Regel 377.3 EPGVO -> [[Berücksichtigung der Umstände]] \\ Erläutert die Berücksichtigung der Umstände bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 6 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#TEIL 6 – GEBÜHREN UND PROZESSKOSTENHILFE|Gebühren und Prozesskostenhilfe]] \\ Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.