====== Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ====== Regel 377 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, einschließlich der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers und der Erfolgsaussichten der Klage. Regel 377 (1) EPGVO -> [[Wirtschaftliche Lage des Antragstellers]] \\ Legt fest, dass die wirtschaftliche Lage des Antragstellers berücksichtigt wird, um festzustellen, ob dieser Prozesskostenhilfe erhalten kann. Regel 377 (2) EPGVO -> [[Erfolgsaussichten der Klage]] \\ Beschreibt, dass die Erfolgsaussichten der Klage ebenfalls ein Kriterium für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.