====== Beantragte Anordnung oder Rechtsbehelf ====== Regel 225 (d) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) fordert die Angabe der vom Berufungskläger beantragten Anordnung oder des beantragten Rechtsbehelfs, einschließlich einer gegebenenfalls beantragten Anordnung zur Beschleunigung des Berufungsverfahrens gemäß Regel 9.3(b) sowie der Gründe für eine solche Beschleunigungsanordnung. **Regel 225 (d) EPGVO** Die Berufungsschrift muss enthalten: (e) die vom Berufungskläger beantragte Anordnung oder den vom Berufungskläger beantragten Rechtsbehelf einschließlich einer gegebenenfalls beantragten Anordnung zur Beschleunigung des Berufungsverfahrens gemäß Regel 9.3(b) sowie der Gründe für eine solche Beschleunigungsanordnung. ===== siehe auch ===== Regel 225 EPGVO -> [[Inhalt der Berufungsschrift]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsschrift enthalten sein müssen.