====== Automatische Fristverlängerungen ====== Regel 301 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) behandelt die Bedingungen für automatische Fristverlängerungen. Regel 301.1 EPGVO -> [[Automatische Fristverlängerung bei Wochenenden und Feiertagen]] \\ Beschreibt die automatische Verlängerung von Fristen, die an einem Samstag, Sonntag oder offiziellen Feiertag enden. Regel 301.2 EPGVO -> [[Automatische Fristverlängerung bei technischen Problemen]] \\ Regelt die automatische Verlängerung von Fristen, wenn Unterlagen in elektronischer Form nicht empfangen werden können. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Abschnitt 5, Kapitel 5 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 5 – FRISTEN|Fristen]] \\ Behandelt die Berechnung und Verlängerung von Fristen im Verfahren.