====== Automatische Fristverlängerung bei technischen Problemen ====== Regel 301.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die automatische Verlängerung von Fristen, wenn Unterlagen in elektronischer Form nicht empfangen werden können. **Regel 301.2 EPGVO** Absatz 1 gilt entsprechend, falls in elektronischer Form eingereichte Unterlagen vom Gericht nicht empfangen werden können. ===== siehe auch ===== Regel 301 EPGVO -> [[Automatische Fristverlängerungen]] \\ Behandelt die Bedingungen für automatische Fristverlängerungen.