====== Automatische Fristverlängerung bei technischen Problemen ====== Regel 301.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die automatische Verlängerung von Fristen, wenn Unterlagen in elektronischer Form nicht empfangen werden können. **Regel 301.2 EPGVO** Absatz 1 gilt entsprechend, falls in elektronischer Form eingereichte Unterlagen vom Gericht nicht empfangen werden können. Regel 301.2 EPGVO gewährt eine automatische Verlängerung der Frist bis zum Ende des ersten Arbeitstages nach dem Tag, an dem es für das Gericht wieder möglich ist, Dokumente zu empfangen.((EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 9. Januar 2025 – UPC_CoA_769/2024)) ===== siehe auch ===== Regel 301 EPGVO -> [[Automatische Fristverlängerungen]] \\ Behandelt die Bedingungen für automatische Fristverlängerungen.