====== Auswirkungen auf das Verfahren ====== Regel 306 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Auswirkungen einer Parteiänderung auf das Verfahren. Regel 306.1 EPGVO -> [[Anweisungen zur Verfahrensleitung]] \\ Beschreibt die Anweisungen des Gerichts zur Regelung der Auswirkungen einer Parteiänderung auf die Verfahrensleitung. Regel 306.2 EPGVO -> [[Bindung neuer Parteien an den Verfahrensstand]] \\ Regelt, in welchem Maße eine neue Partei an den bisherigen Verfahrensstand gebunden ist. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 2 – ÄNDERUNG DER PARTEIEN|Änderung der Parteien]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Änderung der Parteien im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.