====== Auswirkungen auf das Verfahren ====== Regel 306 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Gericht Anweisungen zur Regelung der Auswirkungen einer Parteiänderung auf die Verfahrensleitung erteilt und bestimmt, in welchem Maße eine neue Partei an den bisherigen Verfahrensstand gebunden ist. **Regel 306 EPGVO** Das Gericht erteilt Anweisungen zur Regelung der Auswirkungen einer Parteiänderung auf die Verfahrensleitung und bestimmt, in welchem Maße eine neue Partei an den bisherigen Verfahrensstand gebunden ist. ===== siehe auch ===== Regel 305 EPGVO -> [[Parteiänderung]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei eine Person als Partei hinzuzufügen, zu entfernen oder durch eine andere Partei zu ersetzen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung des Gerichts. EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.