====== Auswahlkriterien für die Richter ======
**Artikel 2 (1) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\
Jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsmitgliedstaats besitzt und die Voraussetzungen nach Artikel 15 des Übereinkommens und nach dieser Satzung erfüllt, kann zum Richter ernannt werden.
**Artikel 2 (2) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\
Die Richter müssen mindestens eine Amtssprache des Europäischen Patentamts gut beherrschen.
**Artikel 2 (3) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\
Die nach Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens für die Ernennung nachzuweisende Erfahrung auf dem Gebiet der Patentstreitigkeiten kann durch Schulungen nach Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a dieser Satzung erworben werden.
===== siehe auch =====
Anhang 1 EPGÜ -> [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts]] \\
EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\