====== Auswahlkriterien für die Richter ====== **Artikel 2 (1) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\ Jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsmitgliedstaats besitzt und die Voraussetzungen nach Artikel 15 des Übereinkommens und nach dieser Satzung erfüllt, kann zum Richter ernannt werden. **Artikel 2 (2) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\ Die Richter müssen mindestens eine Amtssprache des Europäischen Patentamts gut beherrschen. **Artikel 2 (3) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\ Die nach Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens für die Ernennung nachzuweisende Erfahrung auf dem Gebiet der Patentstreitigkeiten kann durch Schulungen nach Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a dieser Satzung erworben werden. ===== siehe auch ===== Anhang 1 EPGÜ -> [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts]] \\ EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\