====== Ausübung der Verfahrensleitungsbefugnisse ====== Regel 336 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, seine Verfahrensleitungsbefugnisse auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen auszuüben. **Regel 336 EPGVO** Das Gericht kann seine Verfahrensleitungsbefugnisse, wenn nicht anders bestimmt, auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen ausüben. ===== siehe auch ===== Regel 335 EPGVO -> [[Abänderung oder Aufhebung von Anordnungen]] \\ Legt fest, dass das Gericht die Befugnis hat, eine verfahrensleitende Anordnung abzuändern oder aufzuheben. Regel 337 EPGVO -> [[Anordnungen des Gerichts von Amts wegen]] \\ Legt fest, dass das Gericht beabsichtigte Anordnungen von Amts wegen erst nach Anhörung der Parteien erlassen kann.