====== Austausch weiterer Schriftsätze ====== Regel 140.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit des Austauschs weiterer Schriftsätze im Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz. **Regel 140.1 EPGVO** Der Berichterstatter kann den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb festzusetzender Fristen anordnen. ===== siehe auch ===== Regel 140 EPGVO -> [[Weiteres Verfahren (Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz)]] \\ Beschreibt das weitere Verfahren im Zusammenhang mit dem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz.