====== Austausch von Schriftsätzen (Verletzungsklage) ====== Regel 12 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das schriftliche Verfahren die Einreichung einer Klageschrift, Klageerwiderung, Replik und Duplik umfasst. Regel 12.1 EPGVO -> [[Schritte des schriftlichen Verfahrens]] \\ Beschreibt die Einreichung der Klageschrift durch den Kläger und der Klageerwiderung durch den Beklagten sowie die optionalen Einreichungen von Replik und Duplik. Regel 12.2 EPGVO -> [[Widerklage auf Nichtigerklärung]] \\ Regelt, dass die Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung umfassen kann. Regel 12.3 EPGVO -> [[Erwiderung auf die Widerklage]] \\ Beschreibt die Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage durch den Kläger und den Inhaber sowie die möglichen weiteren Schriftsätze. Regel 12.4 EPGVO -> [[Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents]] \\ Legt fest, dass der Inhaber einen Antrag auf Änderung des Patents einreichen kann und beschreibt die nachfolgenden Schriftsätze. Regel 12.5 EPGVO -> [[Weitere Schriftsätze]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb festzusetzender Fristen zuzulassen. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 1 – VERLETZUNGSKLAGE|Verletzungsklage]] \\ Beschreibt den Ablauf einer Verletzungsklage, einschließlich der Einreichung der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Widerklage auf Nichtigerklärung und der Erwiderung auf die Widerklage.