====== Austausch von Schriftsätzen (Verletzungsklage) ====== Regel 12 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das schriftliche Verfahren die Einreichung einer Klageschrift, Klageerwiderung, Replik und Duplik umfasst. Regel 12 (1) EPGVO -> [[Einreichung der Klageschrift und Klageerwiderung]] \\ Beschreibt die Einreichung der Klageschrift durch den Kläger und der Klageerwiderung durch den Beklagten sowie die optionalen Einreichungen von Replik und Duplik. Regel 12 (2) EPGVO -> [[Widerklage auf Nichtigerklärung]] \\ Regelt, dass die Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung umfassen kann. Regel 12 (3) EPGVO -> [[Erwiderung auf die Widerklage]] \\ Beschreibt die Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage durch den Kläger und den Inhaber sowie die möglichen weiteren Schriftsätze. Regel 12 (4) EPGVO -> [[Antrag auf Änderung des Patents]] \\ Legt fest, dass der Inhaber einen Antrag auf Änderung des Patents einreichen kann und beschreibt die nachfolgenden Schriftsätze. Regel 12 (5) EPGVO -> [[Weitere Schriftsätze]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb festzusetzender Fristen zuzulassen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.