====== Austausch von Schriftsätzen (Klage auf Feststellung der Nichtverletzung) ====== Regel 62 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das schriftliche Verfahren die Einreichung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung, einer Erwiderung auf die Klage, einer Replik und einer Duplik umfasst. Regel 62 (1) EPGVO -> [[Schriftliches Verfahren]] \\ Das schriftliche Verfahren umfasst: (a) die Einreichung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung (durch den Kläger) [Regel 63], (b) die Einreichung einer Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung (durch den Beklagten) [Regeln 67 und 68] und optional (c) die Einreichung einer Replik auf die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung [Regel 69], (d) die Einreichung einer Duplik auf die Replik [Regel 69]. Regel 62 (2) EPGVO -> [[Anwendung von Regel 12.5]] \\ Regel 12.5 findet Anwendung. ===== siehe auch ===== Regel 61 EPGVO -> [[Feststellung der Nichtverletzung]] \\ Erlaubt einer Person, die eine Handlung vornimmt oder vorzunehmen beabsichtigt, eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung gegen den Patentinhaber oder Lizenznehmer zu erheben. Regel 63 EPGVO -> [[Inhalt der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung enthalten sein müssen. Regel 69 EPGVO -> [[Replik auf die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und Duplik auf die Replik]] \\ Erlaubt dem Kläger, innerhalb eines Monats eine Replik auf die Erwiderung einzureichen, und dem Beklagten, innerhalb eines Monats eine Duplik auf die Replik einzureichen.