====== Austausch des eingetragenen Inhabers ====== Regel 42.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt den Austausch des eingetragenen Inhabers durch den tatsächlichen Inhaber, wenn die Nichtigkeitsklage gegen den eingetragenen Inhaber gerichtet ist, der nicht der tatsächliche Inhaber ist. **Regel 42.2 EPGVO** Wenn die Nichtigkeitsklage gegen den Inhaber gemäß Regel 8.6 („der eingetragene Inhaber“) gerichtet ist, der eingetragene Inhaber aber nicht der Inhaber im Sinne von Regel 8.5(a) oder (b) („Regel 8.5-Inhaber“) ist, hat jeder dieser Inhaber so bald wie möglich nach der Zustellung der Klage auf Nichtigerklärung beim Gericht gemäß Regel 305.1(c) den Austausch des eingetragenen Inhabers durch den Regel 8.5-Inhaber zu beantragen. ===== siehe auch ===== Regel 42 EPGVO -> [[Klage gegen den Patentinhaber]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Klageschrift und die Notwendigkeit, die Klage gegen den Inhaber zu richten.