====== Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH ====== Regel 266.5 EPGVO der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit des Gerichts, das Verfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über die vorgelegte Frage entschieden hat. **Regel 266.5 EPGVO** Das Gericht kann das Verfahren aussetzen. Sofern es das Verfahren nicht aussetzt, erlässt es kein Urteil, bis der EuGH über die Frage entschieden hat. ===== siehe auch ===== Regel 266 EPGVO -> [[Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union]] \\ Erlaubt dem Gericht, den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, und beschreibt das Verfahren für das Ersuchen.